Beratungs-, Strukturierungs- und Vermittlungsleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Kundenkreis
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Beratungs-, Analyse-, Strukturierungs-, Organisations- und Vermittlungsleistungen der CAPENCA GmbH, Petersbergstraße 44, 50939 Köln („CAPENCA“), gegenüber ihren Kunden.
1.2 Das Leistungsangebot von CAPENCA richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn CAPENCA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, Mandats-, Beratungs- oder Vermittlungsverträge sowie projektspezifische Vergütungsvereinbarungen gehen diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor.
§ 2 Gegenstand und Umfang der Leistungen
2.1 CAPENCA versteht sich als externer Finanzierungsmanager. Gegenstand der Leistungen ist insbesondere die Analyse des Finanzierungs- und Liquiditätsbedarfs, die Strukturierung geeigneter Finanzierungsmodelle, die Aufbereitung von Finanzierungsvorhaben, die Identifikation und Ansprache geeigneter Finanzierungspartner sowie die Begleitung des Kunden bis zur Entscheidung bzw. Umsetzung. CAPENCA verfolgt dabei einen lösungs- und bedarfsorientierten Ansatz mit dem Ziel, finanzielle Handlungsspielräume des Kunden zu identifizieren und geeignete Finanzierungswege strukturiert zu erschließen.
2.2 Die Leistungen können insbesondere folgende Finanzierungsformen umfassen: Leasing, Mietkauf, Sale-and-Lease-Back bzw. vergleichbare Asset-Backed-Strukturen, Darlehens- und Kreditfinanzierungen, Einkaufs- und Warenfinanzierungen, Finetrading sowie Miet-, Nutzungs-, Pay-per-Use- und Equipment-as-a-Service-Modelle („EaaS“).
2.3 CAPENCA kann für den Kunden Finanzierungsanfragen und Informationsunterlagen erstellen oder strukturieren, Unterlagen bei geeigneten Finanzierungspartnern einreichen, Angebote einholen und gegenüberstellen sowie Gespräche und Verhandlungen organisatorisch und kaufmännisch begleiten. Hierzu können auch digitale Erfassungs-, Analyse- und Strukturierungsprozesse sowie software- oder KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt werden. Automatisiert erzeugte Auswertungen dienen ausschließlich der Vorbereitung und ersetzen weder eine Finanzierungsentscheidung noch eine Zusage eines Finanzierungspartners.
2.4 CAPENCA ist nicht verpflichtet, sämtliche am Markt verfügbaren Anbieter oder Finanzierungsprodukte zu berücksichtigen. Die Auswahl angesprochener Finanzierungspartner erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen anhand des jeweiligen Vorhabens, der Objektart, des Volumens, der Bonität, der Struktur und der CAPENCA bekannten Marktgegebenheiten.
2.5 Soweit CAPENCA Tätigkeiten erbringt, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, werden diese ausschließlich im Rahmen der jeweils vorhandenen Erlaubnisse oder unter Einschaltung entsprechend berechtigter Partner erbracht. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten, für die eine erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt, sind nicht geschuldet.
§ 3 Sale-and-Lease-Back und objektbezogene Finanzierungen
3.1 Bei Sale-and-Lease-Back- oder vergleichbaren Transaktionen unterstützt CAPENCA insbesondere bei der Identifikation grundsätzlich finanzierungsfähiger Vermögensgegenstände, der Zusammenstellung und professionellen Aufbereitung objektbezogener Informationen, der Strukturierung des Finanzierungsvorhabens und der Ansprache geeigneter Finanzierungspartner. Ziel der Strukturierung kann insbesondere sein, das wirtschaftlich realisierbare Finanzierungspotenzial vorhandener Vermögensgegenstände bestmöglich herauszuarbeiten und dadurch zusätzlichen Liquiditätsspielraum für den Kunden zu erschließen.
3.2 CAPENCA kann im Rahmen der Strukturierung Hinweise zur Darstellung, Zusammenstellung und wirtschaftlichen Einordnung von Vermögensgegenständen geben und geeignete Bewertungs- oder Finanzierungspartner ansprechen. Verbindliche Bewertungen, Beleihungswerte, Ankaufspreise, Restwerte, Vertragslaufzeiten und sonstige Konditionen werden jedoch ausschließlich vom jeweiligen Finanzierungspartner oder von durch diesen beauftragten Dritten festgelegt. CAPENCA übernimmt hierfür keine Gewähr und schuldet insbesondere keine bestimmte Bewertung, Bewertungsquote oder Höhe der Liquiditätsfreisetzung.
3.3 Angaben von CAPENCA zu möglichen Liquiditätseffekten, Finanzierungsvolumina, Wertansätzen oder Konditionen sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, unverbindliche Einschätzungen und keine Zusage eines Finanzierungspartners. Auch die Auswahl oder Ansprache mehrerer Finanzierungspartner begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis.
§ 4 Equipment as a Service, Miet- und Nutzungsmodelle
4.1 CAPENCA kann Kunden bei der Entwicklung, Strukturierung und Organisation von Miet-, Nutzungs-, Pay-per-Use-, Subscription- oder Equipment-as-a-Service-Modellen unterstützen. Dies kann die wirtschaftliche Konzeption, die Auswahl möglicher Refinanzierungs- oder Finanzierungspartner sowie die Koordination zwischen Hersteller, Lieferant, Nutzer und Finanzierer umfassen.
4.2 CAPENCA wird durch diese Tätigkeit nicht selbst Vermieter, Leasinggeber, Kreditgeber, Hersteller, Lieferant oder Betreiber des betreffenden Equipments, sofern dies nicht ausdrücklich in einer gesonderten Vereinbarung bestimmt wird.
4.3 Technische Verfügbarkeit, Leistungsfähigkeit, Wartung, Gewährleistung, Versicherung, Betrieb und Rücknahme des Equipments richten sich ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen den jeweils beteiligten Vertragsparteien.
§ 5 Vermittlungsrolle und Vertragsschluss mit Finanzierungspartnern
5.1 CAPENCA vermittelt bzw. organisiert den Kontakt zwischen dem Kunden und rechtlich selbstständigen Finanzierungspartnern. Vertragspartner des eigentlichen Leasing-, Mietkauf-, Darlehens-, Einkaufsfinanzierungs-, Miet- oder sonstigen Finanzierungsvertrags wird ausschließlich der jeweilige Finanzierungspartner.
5.2 CAPENCA ist ohne gesonderte Vollmacht nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Kunden oder eines Finanzierungspartners abzugeben oder entgegenzunehmen.
5.3 Über Annahme oder Ablehnung eines Finanzierungsvorhabens sowie über sämtliche Konditionen entscheidet ausschließlich der jeweilige Finanzierungspartner. CAPENCA schuldet weder den Abschluss eines Finanzierungsvertrags noch die Bereitstellung eines bestimmten Finanzierungsvolumens oder bestimmter Konditionen.
5.4 Angebote von Finanzierungspartnern können befristet, freibleibend oder von weiteren Voraussetzungen abhängig sein. Maßgeblich sind ausschließlich die Vertragsunterlagen und Bedingungen des jeweiligen Finanzierungspartners.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde stellt CAPENCA alle für die Bearbeitung des Finanzierungsvorhabens erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig, aktuell und rechtzeitig zur Verfügung. Hierzu können insbesondere Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen- und Saldenlisten, Planungen, Objektlisten, Rechnungen, Verträge, Eigentumsnachweise und Angaben zu bestehenden Finanzierungen gehören.
6.2 Der Kunde informiert CAPENCA unverzüglich über wesentliche Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder des Finanzierungsvorhabens, insbesondere über Liquiditätsengpässe, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzanträge, wesentliche Rechtsstreitigkeiten oder Änderungen an den zu finanzierenden bzw. zu veräußernden Vermögensgegenständen.
6.3 CAPENCA ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten Angaben und Unterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen. CAPENCA darf auf die Angaben des Kunden vertrauen, soweit keine offensichtlichen Unstimmigkeiten bestehen.
6.4 Verzögerungen oder Nachteile, die auf verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Kunden beruhen, gehen nicht zu Lasten von CAPENCA.
§ 7 Weitergabe von Unterlagen und Kommunikation mit Finanzierungspartnern
7.1 Der Kunde gestattet CAPENCA, die zur Bearbeitung des jeweiligen Finanzierungsvorhabens erforderlichen Unternehmens-, Finanz- und Objektdaten an potenzielle Finanzierungspartner sowie erforderliche Dienstleister weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Dies gilt auch für Unterlagen und Angaben, die der Kunde über einen digitalen Finanzierungscheck, ein Kontaktformular, einen geschützten Uploadbereich oder vergleichbare digitale Prozesse übermittelt.
7.2 CAPENCA ist berechtigt, Informationen des Kunden zur Erstellung von Finanzierungsanfragen, Teasern, Projektübersichten oder Informationsmemoranden aufzubereiten. Eine Veröffentlichung gegenüber der Allgemeinheit erfolgt nicht.
7.3 CAPENCA kann zur Kommunikation elektronische Kommunikationsmittel, digitale Datenräume, Uploadbereiche sowie software- oder KI-gestützte Systeme zur Erfassung, Aufbereitung und Analyse von Informationen einsetzen. Der Kunde ist sich bewusst, dass bei elektronischer Kommunikation und Datenverarbeitung trotz angemessener Schutzmaßnahmen technische Risiken nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Die datenschutzrechtlichen Informationen für die jeweiligen digitalen Prozesse ergeben sich ergänzend aus der Datenschutzerklärung und den im jeweiligen Prozess bereitgestellten Hinweisen.
§ 8 Vergütung, Provisionen und Aufwendungsersatz
8.1 Die Vergütung von CAPENCA richtet sich nach der jeweiligen individuellen Mandats-, Beratungs-, Vermittlungs- oder Vergütungsvereinbarung. Möglich sind insbesondere feste Beratungshonorare, Strukturierungsentgelte, projektbezogene Vergütungen, erfolgsabhängige Vergütungen oder Kombinationen hieraus.
8.2 CAPENCA kann für eine erfolgreiche Vermittlung oder Zuführung eines Geschäfts eine Vergütung oder Provision von einem Finanzierungspartner erhalten. Soweit gesetzlich erforderlich oder individuell vereinbart, wird CAPENCA den Kunden über Art bzw. Grundlage solcher Vergütungen informieren.
8.3 Soweit eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart ist, gilt ein Finanzierungsgeschäft insbesondere dann als erfolgreich vermittelt, wenn infolge der Tätigkeit von CAPENCA ein Vertrag zwischen dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von CAPENCA angesprochenen oder nachgewiesenen Finanzierungspartner zustande kommt. Einzelheiten, insbesondere Höhe und Fälligkeit, ergeben sich aus der gesonderten Vergütungsvereinbarung.
8.4 Soweit nicht anders vereinbart, trägt jede Partei ihre eigenen internen Kosten. Außergewöhnliche externe Aufwendungen von CAPENCA, etwa für Gutachten, Registerauskünfte oder externe Spezialisten, werden dem Kunden nur nach vorheriger Abstimmung berechnet.
8.5 Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
§ 9 Keine Rechts-, Steuer- oder Abschlussprüfung
9.1 Die Leistungen von CAPENCA sind wirtschaftlich und finanzierungsbezogen. Sie stellen keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder Anlageberatung dar, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine hierzu befugte Person gesondert beauftragt wird.
9.2 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, rechtliche, steuerliche, bilanzielle und regulatorische Auswirkungen einer Finanzierung durch entsprechend qualifizierte Berater prüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Sale-and-Lease-Back-, Mietkauf-, EaaS- und grenzüberschreitende Strukturen.
9.3 Berechnungen, Vergleiche, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Prognosen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und den vom Kunden bzw. von Dritten bereitgestellten Daten. Sie sind keine Garantie für zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen.
§ 10 Vertraulichkeit
10.1 CAPENCA behandelt nicht öffentlich bekannte kaufmännische, technische und wirtschaftliche Informationen des Kunden vertraulich und verwendet sie nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrags.
10.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, CAPENCA bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
10.3 CAPENCA darf Mitarbeiter, verbundene Dienstleister, Finanzierungspartner und fachliche Berater in dem Umfang einbeziehen, der zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, sofern diese einer angemessenen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen oder kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
§ 11 Compliance, Geldwäsche und Sanktionen
11.1 CAPENCA und die angesprochenen Finanzierungspartner können zur Erfüllung gesetzlicher und interner Compliance-Anforderungen Identitäts-, Eigentümer-, wirtschaftlich Berechtigten-, Herkunfts- und sonstige Nachweise verlangen.
11.2 CAPENCA ist berechtigt, die Bearbeitung eines Vorhabens auszusetzen oder abzulehnen, wenn erforderliche Informationen nicht bereitgestellt werden, erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens bestehen oder gesetzliche, aufsichtsrechtliche, geldwäscherechtliche oder sanktionsbezogene Vorgaben entgegenstehen.
11.3 Der Kunde sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Mittel, Vermögensgegenstände und Informationen aus rechtmäßigen Quellen stammen und das Finanzierungsvorhaben nicht der Umgehung gesetzlicher Verbote oder Sanktionen dient.
§ 12 Haftung
12.1 CAPENCA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in den gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.
12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von CAPENCA auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CAPENCA.
12.4 CAPENCA haftet insbesondere nicht für die Bonitäts- oder Kreditentscheidung eines Finanzierungspartners, die Richtigkeit fremder Bewertungen oder Gutachten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Finanzierungspartners, Änderungen von Konditionen oder für Pflichtverletzungen aus dem zwischen Kunde und Finanzierungspartner geschlossenen Vertrag.
12.5 CAPENCA haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen des Kunden oder sonstiger Dritter beruhen.
§ 13 Laufzeit und Beendigung
13.1 Soweit keine feste Laufzeit vereinbart ist, kann ein Beratungs- oder Vermittlungsmandat von jeder Partei mit einer Frist von 14 Tagen in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.2 Eine Beendigung des Mandats lässt bereits entstandene Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche unberührt. Für erfolgsabhängige Vergütungen gelten die Regelungen der jeweiligen Vergütungsvereinbarung, insbesondere für nach Mandatsende aufgrund der Tätigkeit von CAPENCA zustande kommende Finanzierungen.
13.3 CAPENCA kann ein Mandat insbesondere dann mit sofortiger Wirkung beenden, wenn der Kunde wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt, unrichtige Angaben macht oder die Fortsetzung aus rechtlichen oder Compliance-Gründen unzumutbar ist.
§ 14 Schutz von Unterlagen und Arbeitsergebnissen
14.1 Von CAPENCA erstellte Konzepte, Finanzierungsstrukturen, Präsentationen, Modelle, Berechnungen und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen vom Kunden für das konkrete Finanzierungsvorhaben und für eigene interne Zwecke genutzt werden.
14.2 Eine Weitergabe an Finanzierungspartner, Berater und sonstige am Projekt beteiligte Personen ist zulässig, soweit dies dem vereinbarten Zweck dient. Eine darüber hinausgehende kommerzielle Verwertung, Veröffentlichung oder Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von CAPENCA, soweit an den Arbeitsergebnissen Rechte von CAPENCA bestehen.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sollen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.